SATZUNG

 

des VOLKSCHORES 1863/ 1920 NIEDERVELLMAR e.V.

 

Mitglied des Sängerkreises Kassel e.V. im

 

Mitteldeutschen Sängerbund e.V.

 

 

 

§ 1       NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Verein, der Mitglied des Sängerkreises Kassel e.V. im Mitteldeutschen Sängerbund e.V. ist, führt den Namen

 

VOLKSCHOR 1863/1920 NIEDERVELLMAR e.V.

 

Er ist im Vereinsregister Kassel unter der Nummer 85 VR 2177 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Vellmar.

 

§ 2       ZWECK UND ZIEL DES VEREINS

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§52 Abs.2 Nr.5 AO). Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausbreitung und Veredelung des deutschen Chorgesangs als eine wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe.

Dieses Ziel soll durch:

a)         regelmäßige wöchentliche Übungsstunden

b)         Veranstaltungen von Konzerten und Vorträgen

c)         Organisation von Zusammenkünften, die den Gemeinschaftssinn fördern,

erreicht werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3       MITGLIEDER

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahme-Antrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahme-Antrag ab, so steht dem Betroffenem die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 4       BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

            Die Mitgliedschaft endet

            a)         durch freiwilligen Austritt

            b)         durch Tod

            c)         durch Ausschluss        

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§ 5       PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

 

§ 6       VERWENDUNG DER FINANZMITTEL

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 7       ORGANE DES VEREINS

            Organe des Vereins sind

            a)         die Mitgliederversammlung

            b)         der Vorstand

 

§ 8       DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesende Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines und der Satzungsänderung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Es sind Protokolle zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben sind.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)         Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b)         Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

c)         Wahl des Vorstandes

d)         Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren

e)         Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

f)          Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

g)         Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h)         Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung

i)          Ernennung von Ehrenmitgliedern

k)         Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

 

§ 9       DER VORSTAND

             Der Vorstand besteht aus

             a)     dem geschäftsführenden Vorstand

b)     dem Chorleiter / der Chorleiterin

c)      dem / der stellvertretenden Kassenführer / in

d)     zwei Notenwarten / innen

 

             Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a)     der/die Vorsitzende

b)     der/die stellvertretende Vorsitzende

c)      der/die Schriftführer/ in

d)     der/die Kassenführer/ in

 

             Für Arbeiten, die zusätzlich zu leisten sind, können über die Geschäftsordnung weitere Personen bestimmt werden.

             Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.

            Jedes Mitglied allein ist vertretungsberechtigt.

           Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so

           übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des

           Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl. Die satzungsgemäße Neuwahl des

           Vorstandes bleibt davon unberührt.

           Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt mit Ausnahme der

           Chorleitung, die durch den Vorstand berufen wird.

           Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder

           stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

           Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und 

           Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10    DAS GESCHÄFTSJAHR

           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11    AUFLÖSUNG DES VEREINS

           Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von

           dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

           Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und der

           stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

           Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

           das Vermögen des Vereins an „Kleine Riesen Nordhessen e.V.“, der das Vermögen unmittelbar

           und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  § 12    INKRAFTTRETEN

             Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 07. April 1989  

             beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

 

                                                                                                Stand nach Änderung vom 13.10.2003

 

             Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 04. April 2022 in

             Vellmar beschlossen worden.